Allgemeine Verkaufsbedingungen
§1 Geltungsbereich; Form
(1) Diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen (“AVB”) gelten für alle unsere Geschäftsbeziehungen mit unseren Kunden (“Käufer”). Die AVB gelten nur, wenn der KäuferUnternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
(2) Die AVB gelten insbesondere für Verträge über den Verkauf und/oder die Lieferung beweglicher Sachen (“Ware”), unabhängig davon, ob wir die Ware selbst herstellen oder von Zulieferern beziehen (§§ 433, 650 BGB). Sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, gelten die AVB in ihrer zum Zeitpunkt der Bestellung des Käufers gültigen oder jedenfalls in ihrer dem Käufer zuletzt in Textform mitgeteilten Fassung als Rahmenvereinbarung auch für gleichartige künftige Verträge, ohne dass wir in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müssten.
(3) Unsere AVB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Bedingungen des Käufers (“Käuferbedingungen”) werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als wir ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, auch wenn wir in Kenntnis der AVB des Käufers die Bestellung des Käufers vorbehaltlos annehmen oder ausführen.
(4) Im Einzelfall getroffene, individuelle schriftliche Vereinbarungen mit dem Käufer (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem FallVorrang vor diesen AVB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich eines Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag oder unsere schriftliche Bestätigungmaßgebend.
(5) Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Käufers im Hinblick auf den Vertrag (z.B. Fristsetzungen, Mängelanzeigen, Rücktritt oder Minderung) bedürfen derSchriftform, d.h. der Schrift- oder Textform wie Brief, E-Mail, Fax. Gesetzliche Formvorschriften und weitergehende Beweisanforderungen, insbesondere bei Zweifeln an der Legitimation des Erklärenden, bleiben unberührt.
(6) Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen AVB nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.
§2 Vertragsabschluss
(1) Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Dies gilt auch, wenn wir dem Käufer Kataloge, technische Dokumentationen, sonstige Produktbeschreibungenoder Unterlagen – auch in elektronischer Form – überlassen haben, an denen wir uns Eigentums- und Urheberrechte vorbehalten.
(2) Die Bestellung der Ware durch den Käufer gilt als verbindliches Vertragsangebot. Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, sind wir berechtigt, diesesVertragsangebot innerhalb von 14 Kalendertagen nach seinem Zugang bei uns anzunehmen, sofern der Käufer es nicht vorher widerruft.
(3) Die Annahme kann entweder schriftlich (Textform ist ausreichend) oder durch Auslieferung der Ware an den Käufer erklärt werden.
§3 Lieferfrist; Lieferverzug
(1) Die Lieferfrist ist individuell schriftlich zu vereinbaren oder, falls eine solche Vereinbarung nicht getroffen wurde, von uns bei der Annahme der Bestellung anzugeben (wobei dieser Zeitrahmen nur eine Schätzung darstellt und nicht bindend ist). Wir werden uns im Rahmen des wirtschaftlich Zumutbaren bemühen, diese Frist einzuhalten.
(2) Sofern wir verbindliche Lieferfristen aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, nicht einhalten können (Nichtverfügbarkeit der Leistung), werden wir den Käufer hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig die voraussichtliche, neue Lieferfrist mitteilen. Ist die Ware auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, sind wir berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; als einziges Rechtsmittel des Käufers und als unsere alleinige Haftung werden wir eine bereits erbrachteGegenleistung des Käufers unverzüglich erstatten.
(3) Der Eintritt unseres Lieferverzuges bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall ist aber eine Mahnung des Käufers erforderlich.
(4) Die Rechte des Käufers nach § 8 dieser AVB und unsere gesetzlichen Rechte, insbesondere im Falle eines Ausschlusses der Leistungspflicht (z.B. wegen Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Leistung und/oder Nacherfüllung) bleiben unberührt.
§4 Lieferung; Gefahrübergang; Abnahme; Annahmeverzug
(1) Der Versand der Ware erfolgt nach unserer Wahl ab unserem Versandlager oder ab unserem Logistikzentrum eines Dritten. Versandort ist der Erfüllungsort. Wenn wir die Waren von unserem Versandlager aus versenden, werden alle Waren EXW Versandlager versandt. Das Eigentum und die Gefahr des Verlustes oder der Beschädigung aller Waren gehen mit der Übergabe der Waren an den Spediteur in unserem Versandlager auf den Käufer über. Wenn wir die Waren von unserem externen Logistikzentrum aus versenden: Alle Waren werden CPT an den Bestimmungsort des Käufers versandt. Das Eigentum und die Gefahr des Verlustes oder der Beschädigung aller Waren gehen – vorbehaltlich der Bestimmungen in § 6 – mit der Übergabe der Waren an den Frachtführer auf den Käufer über. Soweit nicht anders vereinbart, sind wir berechtigt, die Art der Versendung (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung) selbst zu bestimmen.
(2) Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht spätestens mit der Übergabe auf den Käufer über. Beim Versendungskauf geht jedoch die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware sowie die Verzögerungsgefahr bereits mit Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt über. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Im Übrigen gelten auch für eine vereinbarte Abnahme die gesetzlichen Vorschriften des Werkvertragsrechts entsprechend. Der Übergabebzw. Abnahme steht es gleich, wenn der Besteller im Verzug der Annahme ist.
(3) Kommt der Käufer in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich unsere Lieferung aus anderen, vom Käufer zu vertretenden Gründen, so sind wir berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen (z.B. Lagerkosten) zu verlangen. Als Schadensersatz berechnen wir eine pauschale Entschädigung in Höhe von 0,1 % des Nettopreises (Lieferwert) pro Kalendertag, höchstens jedoch insgesamt 5 % des Lieferwertes, beginnend mit dem Liefertermin oder – wenn kein fester Liefertermin vereinbart ist – mit der Meldung der Versandbereitschaft.
(4) Der Nachweis eines höheren Schadens und unsere gesetzlichen Ansprüche (insbesondere Ersatz von Mehraufwendungen, angemessene Entschädigung, Kündigung) bleiben unberührt; die Pauschale ist jedoch auf weitergehende Geldansprüche anzurechnen. Dem Käufer ist der Nachweis gestattet, dass uns überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als die vorgenannte Pauschale entstanden ist.
(5) Teillieferungen sind innerhalb der von uns angegebenen Lieferfristen zulässig, soweit sich daraus keine Nachteile für den Käufer ergeben.
§5 Preise; Zahlungsbedingungen
(1) Sofern im Einzelfall nichts anderes schriftlich vereinbart ist, gelten unsere jeweils zum Zeitpunkt der Bestellung des Käufers aktuellen Preise, zzgl. gesetzlicherUmsatzsteuer. Individuell vereinbarte Preise und gewährte Rabatte sind vertraulich zu behandeln. Versand- und Versicherungskosten sowie alle sonstigen Gebühren werden von uns vorausbezahlt und dem Käufer in Rechnung gestellt.
(2) Bei Verkauf durch Lieferung an einen anderen Ort als den Erfüllungsort (§ 4 Abs. 1) trägt der Käufer die Transportkosten EXW sowie die Kosten einer vom Käufer gewünschten Transportversicherung. Berechnen wir nicht die im Einzelfall tatsächlich angefallenen Transportkosten, so berechnen wir eine Transportkostenpauschale (ohne Transportversicherung). Die Pauschalkosten betragen 5% des Netto-Auftragsvolumens, max. 250,00 EUR netto). Etwaige Zölle, Gebühren, Steuern und sonstige öffentliche Abgaben gehen in jedem Fall zu Lasten des Käufers.
(3) Der Kaufpreis ist fällig und zahlbar innerhalb von 30 Kalendertagen nach Rechnungsstellung. Wir sind jedoch jederzeit, auch im Rahmen einer laufendenGeschäftsbeziehung, berechtigt, eine Lieferung ganz oder teilweise nur gegen Vorkasse vorzunehmen. Einen entsprechenden Vorbehalt erklären wir spätestens mit der Auftragsbestätigung.
(4) Mit Ablauf der vorgenannten Zahlungsfrist gerät der Käufer in Verzug. Während des Verzuges ist der Kaufpreis zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens behalten wir uns vor. Gegenüber Kaufleuten bleibt unser Anspruch auf den kaufmännischen Fälligkeitszins (§ 353 HGB) unberührt.
(5) Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte stehen dem Käufer nur insoweit zu, als sein Anspruch rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist. Im Falle von Mängeln der Lieferung bleiben die Gegenrechte des Käufers, insbesondere gemäß § 7 Abs. (6) Satz 2 dieser AVB, unberührt. 6 Satz 2 dieser AVB.
(6) Wird nach Abschluss des Vertrages erkennbar (z.B. durch Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens), dass unser Anspruch auf den Kaufpreis durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Käufers gefährdet wird, so sind wir nach den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung und – gegebenenfalls nach Fristsetzung – zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt (§ 321 BGB). Bei Verträgen über die Herstellung unvertretbarer Sachen (Einzelanfertigungen), können wir den Rücktritt sofort erklären; die gesetzlichen Regelungen über die Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt.
§6 Eigentumsvorbehalt
(1) Das Eigentum an der Ware geht nach Maßgabe des § 4 dieser AVB auf den Käufer über. Ungeachtet dessen haben wir die Ware an den Käufer zu liefern und zuinstallieren oder die Lieferung und Installation zu veranlassen sowie eine Funktionsprüfung und Einweisung der Mitarbeiter des Käufers nach deutschem Rechtdurchzuführen oder durchführen zu lassen.
(2) Bis zur vollständigen Bezahlung aller unserer gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus dem Kaufvertrag und einer laufenden Geschäftsbeziehung (gesicherteForderungen) behalten wir uns das Eigentum an den verkauften Waren vor.
(3) Die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware darf vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Käufer hat uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt wird oder soweit Zugriffe Dritter (z.B. Pfändungen) auf die uns gehörenden Waren erfolgen.
(4) Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, sind wir berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten und/oder die Ware auf Grund des Eigentumsvorbehalts herauszuverlangen. Das Herausgabeverlangen beinhaltet nicht zugleich die Erklärung des Rücktritts; wir sind vielmehr berechtigt, lediglich die Ware herauszuverlangen und uns den Rücktritt vorzubehalten. Zahlt der Käufer den fälligen Kaufpreis nicht, dürfen wir diese Rechte nur geltend machen, wenn wir dem Käufer zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt haben oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichenVorschriften entbehrlich ist.
(5) Der Käufer ist bis auf Widerruf gemäß nachstehendem Absatz (c) zur Weiterveräußerung und/oder Verarbeitung der Vorbehaltsware im ordnungsgemäßenGeschäftsverkehr berechtigt. In diesem Fall gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen.
- Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung unserer Waren entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei wir als Hersteller gelten. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, soerwerben wir Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Waren. Für das entstehende Erzeugnis gilt im Übrigen das Gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware.
- Die aus dem Weiterverkauf der Ware oder des Erzeugnisses entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Käufer schon jetzt insgesamt bzw. in Höheunseres etwaigen Miteigentumsanteils gemäß vorstehendem Absatz zur Sicherung an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an. Die in Absatz 2 genanntenVerpflichtungen des Käufers gelten auch hinsichtlich der abgetretenen Forderungen.
- Zur Einziehung der Forderung bleibt der Käufer neben uns ermächtigt. Wir verpflichten uns, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Käufer seinenZahlungsverpflichtungen uns gegenüber nachkommt, kein Mangel seiner Leistungsfähigkeit vorliegt und wir den Eigentumsvorbehalt nicht in Ausübung eines Rechts gemäß Abs. 3. Ist aber dies der Fall, so können wir verlangen, dass der Käufer uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.Außerdem sind wir in diesem Fall berechtigt, die Befugnis des Käufers zur Weiterveräußerung und zur Verarbeitung der Vorbehaltsware zu widerrufen.
- Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 10%, werden wir auf Verlangen des Käufers Sicherheiten nach unserer Wahl freigeben.
§7 Ansprüche wegen Mängeln des Käufers
(1) Für die Rechte des Käufers bei Sach- und Rechtsmängeln (einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage oder mangelhafterMontageanleitung) gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. Ansprüche aus Lieferantenregress sind ausgeschlossen, wenn die mangelhafte Ware durch den Käufer oder einen anderen Unternehmer weiterverarbeitet worden ist, z.B. durch Einbau in ein anderes Produkt.
(2) Unsere Standardgewährleistung beträgt 1 (ein) Jahr, wie zusätzlich in der Gebrauchsanweisung angegeben. Für die Verwendung, die den Waren beiliegt. (durch Verweis hierin aufgenommen). Dies ist die einzige Garantie, die in Bezug auf die Waren gewährt wird, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes in diesen AVB vorgesehen ist oder nach deutschem Recht vorgeschrieben ist.
(3) Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, beurteilt sich nach der gesetzlichen Regelung, ob ein Mangel vorliegt oder nicht (§ 434 Abs. 1 S. 2 und 3 BGB). Wir haften jedoch nicht für öffentliche Äußerungen von uns (z.B. Werbeaussagen), auf die sich der Käufer nicht als für seinen Kauf maßgeblich berufen hat.
(4) Wir haften grundsätzlich nicht für Mängel, die dem Käufer bei Vertragsschluss bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben sind (§ 442 BGB). Die Mängelansprüche des Käufers setzen ferner voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist. Zeigt sich bei der Lieferung, der Untersuchung oder zu einem späteren Zeitpunkt ein Mangel, so ist uns hiervon unverzüglich schriftlich Anzeige zu machen. Offensichtliche Mängel sind uns in jedem Fall innerhalb von 5 Kalendertagen nach Ablieferung, bei der Untersuchung nicht erkennbare Mängel innerhalb der gleichen Frist nach Entdeckung schriftlich unter [email protected] anzuzeigen. Versäumt der Käufer die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelrüge, ist unsere Haftung für den nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß gerügten Mangel nach den gesetzlichen Vorschriften ausgeschlossen.
(5) Ist die gelieferte Sache mangelhaft, können wir zunächst wählen, ob wir nachliefern („Nacherfüllung“), indem wir (a) den Mangel beseitigen oder (b) eine mangelfreie Sache liefern („Ersatzlieferung“). Unser Recht, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt hiervon unberührt.
(6) Wir sind berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Käufer den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Käufer ist jedoch berechtigt, einen im Hinblick auf den Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten.
(7) Der Käufer hat uns die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere die beanstandete Ware zu Prüfungszwecken zuübergeben. Im Falle der Ersatzlieferung hat der Käufer die mangelhafte Sache nach den gesetzlichen Vorschriften und unseren üblichen Rückgaberegeln an unszurückzusenden. Die Nacherfüllung umfasst weder den Ausbau der mangelhaften Sache noch den erneuten Einbau, wenn wir ursprünglich nicht zum Einbau der Sache verpflichtet waren.
(8) Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sowie ggf. Ausbau- und Einbaukosten, haben wir entsprechend den gesetzlichen Vorschriften zu tragen bzw. zu erstatten, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Andernfalls können wir die zumZwecke der unberechtigten Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen (insbesondere Untersuchungs- und Transportkosten) vom Besteller ersetzt verlangen, es sei denn, die fehlende Mangelhaftigkeit war für den Besteller nicht erkennbar.
(9) Wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder eine für die Nacherfüllung vom Käufer zu setzende angemessene Frist erfolglos abgelaufen oder nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist, kann der Käufer vom Kaufvertrag zurücktreten. Bei einem unerheblichen Mangel besteht jedoch kein Rücktrittsrecht.
(10) Ansprüche des Käufers auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen auch im Falle von Mängeln nur nach Maßgabe des § 8 dieser AVB und sind im Übrigen ausgeschlossen.
§8 Sonstige Haftung
(1) Soweit sich aus diesen AVB einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haften wir bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den gesetzlichen Vorschriften.
(2) Auf Schadensersatz haften wir – gleich aus welchem Rechtsgrund – im Rahmen der Verschuldenshaftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacherFahrlässigkeit haften wir vorbehaltlich gesetzlicher Haftungsbeschränkungen (z.B. Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten; unerhebliche Pflichtverletzung) nur für Schäden, die aus
- Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit; oder
- die Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf; in diesem Fall ist unsere Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.
(3) Die sich aus § 8 Abs. 2 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten auch gegenüber Dritten sowie bei Pflichtverletzungen von Personen (auch zu deren Gunsten), für deren Verschulden wir nach den gesetzlichen Vorschriften einzustehen haben. Die Beschränkungen gelten nicht, soweit ein Mangel arglistig verschwiegen oder eineGarantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen wurde sowie für Ansprüche des Käufers nach dem Produkthaftungsgesetz (“ProdHaftG”).
(4) Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Käufer nur zurücktreten oder kündigen, wenn wir die Pflichtverletzung zu vertreten haben. Ein freies Kündigungsrecht des Käufers (insbesondere nach §§ 650, 648 BGB) ist ausgeschlossen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.
§9 Begrenzung
(1) Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln ein Jahr ab Ablieferung. Soweit eineAbnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme.
(2) Die vorstehenden Verjährungsfristen des Kaufrechts gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Käufers, die auf einem Mangel der Ware beruhen, es sei denn, die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährungsfrist (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Schadensersatzansprüche des Käufers nach § 8 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2(a) sowie Ansprüche nach dem ProdHaftG verjähren ausschließlich nach den gesetzlichenVerjährungsfristen.
§10 Rechtswahl und Gerichtsstand
(1) Für diese AVB und die Vertragsbeziehung zwischen uns und dem Käufer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts (“UNK”).
(2) Ist der Käufer Kaufmann im Sinne des BGB, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher – auch internationaler – Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten unser Geschäftssitz in Frankfurt am Main. Das gleiche gilt, wenn der Käufer Unternehmer im Sinne des § 14 BGB ist. Wir sind jedoch in allen Fällen auch berechtigt, am Erfüllungsort der Lieferverpflichtung, nach Maßgabe dieser AVB oder einer vorherigen individuellen Vereinbarung, oder am allgemeinen Gerichtsstand des Käufers zu klagen. Zwingende gesetzliche Bestimmungen,insbesondere solche über ausschließliche Gerichtsstände, bleiben unberührt.
§11 Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieser AVB ihre Gültigkeit verlieren, so wird dadurch die Gültigkeit aller anderen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle dieser Bestimmung gilt eine gültige Bestimmung als vereinbart, die dem von den Parteien Gewollten am nächsten kommt.
Stand 04/2021